Meldung vom 13.02.2020 Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen, Religionsgesellschaften, Adressbuchverlage, sowie Alters- und Ehejubilare
Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Daten zum gesetzlichen Vertreter, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, Einzugsdatum und Auszugsdatum, Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten Datum, Ort und Staat der Eheschließung, Zahl der minderjährigen Kinder, Auskunftssperren nach § 51 sowie Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Meldebehörden sind nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2015 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben.
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe dieser Daten zu widersprechen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG sowie § 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.
Personen, die von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich im Rathaus, Zimmer Nr. 1 in Verbindung setzen.
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