Die Hebesätze für die
Grundsteuer A von 250 v.H. und für die
Grundsteuer B von 220 v.H.
für das Kalenderjahr 2026 sind unverändert.
Auf Grund des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für diejenigen Steuerschuldner, die für das Jahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem auf den Tag dieser Bekanntmachung folgenden Tag die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Fälligkeiten der Grundsteuer:
1. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar 2026, 15. Mai 2026, 15. August 2026 und 15. November 2026 fällig.
2. Kleinbeträge mit einem Jahresbetrag von nicht mehr als 15,– € werden am 15. August 2026 mit ihrem Jahresbetrag fällig.
3. Kleinbeträge mit einem Jahresbetrag von nicht mehr als 30,– € werden am 15. Februar 2026 und 15. August 2026 zu je einer Hälfte des Jahresbetrags fällig.
4. Für diejenigen Steuerschuldner, die einen Antrag nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz auf Entrichtung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag gestellt haben, wird die Grundsteuer am 01. Juli 2026 fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Auerbach, Hauptstr. 8, 94530 Auerbach.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage ist bei dem BAYERISCHEN VERWALTUNGSGERICHT REGENSBURG, in 93047 REGENSBURG (Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg) zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:]
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Sonstige Hinweise:
► Auf die Ausführungen in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden wird
ausdrücklich hingewiesen.
► Für die durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Grundsteuern
ergehen keine weiteren Zahlungsaufforderungen.
► Sollten Sie sich zukünftig für die Möglichkeit eines Lastschrifteinzugs entscheiden, werden die festgesetzten Beträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Wir bitten Sie für Kontendeckung zu sorgen.
► Die Forderungen, für die eine Einzugsermächtigung vorliegt, werden zu den
Fälligkeitsterminen von der hinterlegten Bankverbindung (IBAN und BIC) mit der
entsprechenden Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID DE 59GAU00000219582 der Gemeinde Auerbach abgebucht.
Auerbach, 02.12.2025
gez.
Gerhard Weber
1. Bürgermeister
Gemeinde Auerbach - Das Tor zum Bayerischen Wald